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Recht & Gesetz – Ratgeber im Magazin

Winterreifenpflicht in Deutschland: Wann sie greift – und was ein Verstoß kostet

· 18 Min. Lesezeit · Aktualisiert am 06.10.2026
Winterreifen mit tiefem Profil auf schneebedeckter Straße (KI-generiert, OpenAI)
Winterreifen mit tiefem Profil auf schneebedeckter Straße (KI-generiert, OpenAI)

In Deutschland gibt es keine feste Winterreifenpflicht nach dem Kalender – sondern eine situative Pflicht: Sobald winterliche Straßenverhältnisse herrschen, dürfen Sie nur noch mit geeigneten Winterreifen fahren. Das klingt einfach, sorgt aber Jahr für Jahr für dieselben Fragen: Ab wann genau gilt die Pflicht? Reicht die alte „M+S“-Kennung noch? Was kostet es, wenn man bei Schnee mit Sommerreifen erwischt wird – und wie sieht es dann mit der Versicherung aus? Dieser Ratgeber erklärt die Rechtslage 2026 verständlich, zitiert die beiden maßgeblichen Vorschriften im Wortlaut, nennt alle Zahlen mit Quelle und zeigt, worauf Sie beim Kauf achten sollten.

Gibt es in Deutschland eine Winterreifenpflicht?

Ja – aber als situative Winterreifenpflicht. Rechtsgrundlage ist § 2 Absatz 3a der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Danach darf ein Kraftfahrzeug bei winterlichen Wetterverhältnissen nur mit Winterreifen am Verkehr teilnehmen. Der Gesetzestext nennt dafür fünf konkrete Zustände: Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte und Reifglätte.

Genauer gesagt verlangt der Gesetzestext, dass „alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen“. Die StVO beschreibt den Winterreifen also nicht selbst, sondern verweist auf die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung – und erst dort steht, was ein Reifen leisten und tragen muss. Diese Verweiskette ist der Grund, warum sich die Anforderungen an Winterreifen verschärfen konnten, ohne dass die StVO selbst angefasst werden musste. Beide Vorschriften können Sie im Volltext nachlesen: § 2 StVO und § 36 StVZO.

Wichtig ist auch, worauf die Formulierung „alle Räder“ hinausläuft: Es genügt nicht, allein die Antriebsachse winterlich zu bereifen. Wer vorn Winter- und hinten Sommerreifen fährt, erfüllt die Pflicht nicht – und handelt sich obendrein ein Fahrverhalten ein, das bei Glätte kaum zu beherrschen ist. Der ADAC formuliert es als Faustregel ebenso knapp: Die Pflicht gilt als erfüllt, wenn auf allen Radpositionen, also auf allen vier Rädern, Winterreifen montiert sind. Die einzige gesetzlich vorgesehene Teilbereifung betrifft schwere Nutzfahrzeuge; dazu weiter unten mehr.

Maßgeblich ist damit nicht das Datum, sondern der tatsächliche Straßenzustand. Wer bei trockener Fahrbahn und Plusgraden im Dezember mit Sommerreifen unterwegs ist, verstößt nicht gegen die Pflicht. Wer dagegen bei Schneematsch im Oktober oder bei Reifglätte im April mit Sommerreifen fährt, sehr wohl. Bewertet wird die Lage im Ernstfall von der Polizei vor Ort – und Winterwetter schlägt oft innerhalb weniger Stunden um. Genau das macht die situative Pflicht so tückisch: Sie greift schlagartig mit dem Wetter, und ein kurzfristiger Wechsel auf dem Hof kommt dann zu spät. Wann der Wechsel sinnvoll ist, hängt deshalb weniger am Kalender als am Wetterbericht – und bei einem Fahrzeug mit Saisonkennzeichen auch daran, ob es überhaupt noch zugelassen ist.

„Von O bis O“ ist nur eine Faustregel: Die bekannte Eselsbrücke „von Oktober bis Ostern“ ist praktisch, hat aber rechtlich keine Bedeutung – so ausdrücklich auch der ADAC. Ein festes Datum, ab dem Winterreifen Pflicht sind, gibt es in Deutschland nicht. „O bis O“ beschreibt lediglich den Zeitraum, in dem erfahrungsgemäß mit winterlichen Verhältnissen zu rechnen ist. Frühe Wintereinbrüche im Oktober oder später Frost im April fallen genauso unter die Pflicht. (Quelle: ADAC-Ratgeber zur Winterreifenpflicht)

Ebenfalls nicht im Gesetzestext: Schneeketten. § 2 Absatz 3a StVO spricht ausschließlich von Reifen – Ketten kommen in der Vorschrift nicht vor und ersetzen die wintertaugliche Bereifung deshalb nicht. Sie sind ein zusätzliches Hilfsmittel für Steilstrecken und für Abschnitte, an denen sie ausdrücklich angeordnet werden; welche Regeln dafür gelten und warum nicht jede Reifengröße kettentauglich ist, steht im Ratgeber zu den Schneeketten-Vorschriften.

Tipp: Im Zweifel gilt: Sobald es glatt werden kann, gehören Winterreifen unter das Auto. Wer erst beim ersten Schneefall reagiert, steht schnell mit der falschen Bereifung im morgendlichen Berufsverkehr.

Was zählt rechtlich als Winterreifen? Zwei Bedingungen, nicht eine

Hier wird es präziser, als die meisten Zusammenfassungen vermuten lassen. § 36 Absatz 4 StVZO verlangt nämlich zwei Eigenschaften gleichzeitig, und zwar wörtlich: Ein Reifen für winterliche Wetterverhältnisse ist ein Luftreifen, erstens „durch deren Laufflächenprofil, Laufflächenmischung oder Bauart vor allem die Fahreigenschaften bei Schnee gegenüber normalen Reifen hinsichtlich ihrer Eigenschaft beim Anfahren, bei der Stabilisierung der Fahrzeugbewegung und beim Abbremsen des Fahrzeugs verbessert werden“, und zweitens, der mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) gekennzeichnet ist.

Zwei Dinge sind daran bemerkenswert. Zum einen benennt das Gesetz die drei Disziplinen, um die es überhaupt geht: Anfahren, Stabilisieren, Bremsen – nicht Komfort, nicht Laufleistung, nicht Verbrauch. Zum anderen verweist die Vorschrift für das Symbol auf eine internationale Regelung, nämlich die Regelung Nr. 117 der UN-Wirtschaftskommission für Europa (UNECE). Deren amtlicher Titel lautet „Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Reifen hinsichtlich der Rollgeräuschemissionen und der Haftung auf nassen Oberflächen und/oder des Rollwiderstandes“ – von Schnee ist darin gar nicht die Rede. Die deutsche Winterreifendefinition hängt also an einem Regelwerk, dessen Name den Winter nicht einmal erwähnt; die Schneeprüfung steckt in dessen Anhängen. Für die Praxis heißt das: Entscheidend ist nicht, was ein Reifen heißt oder wie grob er aussieht, sondern ob er das geprüfte Symbol trägt.

Daraus folgt der heute wichtigste Satz zum Thema: Die früher übliche „M+S“-Kennung allein reicht für Pkw nicht mehr aus. „M+S“ (Matsch und Schnee) war nie an eine geprüfte Mindestleistung geknüpft – der Hersteller durfte diese Prägung praktisch selbst vergeben. Das Alpine-Symbol dagegen darf ein Reifen erst führen, wenn er in einem genormten Schnee-Bremstest eine festgelegte Mindesthaftung erreicht. Es ist also ein echter Leistungsnachweis, keine bloße Bauart-Angabe.

Zwei Punkte sind dabei praktisch wichtig. Auch Ganzjahresreifen mit Alpine-Symbol erfüllen die situative Winterreifenpflicht – „Ganzjahresreifen sind im rechtlichen Sinn Winterreifen, wenn sie das Alpine-Symbol haben“, formuliert es der ADAC. Es zählt allein das Symbol, nicht die Frage, ob es sich um einen „reinen“ Winterreifen handelt. Und das Symbol steht klein auf der Reifenflanke, meist in der Nähe der „M+S“-Prägung. Wo genau Sie es und die übrigen Angaben finden, zeigt unser Ratgeber Reifengröße ablesen im Detail. Verwechslungsgefahr gibt es außerdem auf dem EU-Reifenlabel, auf dem zwei verschiedene Wintersymbole auftauchen können, von denen nur eines das rechtlich maßgebliche ist – welches, erklärt der Beitrag zu den zwei Wintersymbolen auf dem EU-Label. Ob ein Ganzjahresreifen für Ihren Einsatz überhaupt sinnvoll ist, klärt der Beitrag Ganzjahresreifen: Für wen sich Allwetterreifen wirklich lohnen.

Ein häufiges Missverständnis sollten Sie dabei nicht aufsitzen: Das Alpine-Symbol sagt nur, dass der Reifen einmal die genormte Wintertauglichkeit bestanden hat – über den aktuellen Zustand sagt es nichts. Ein bis auf die Karkasse abgefahrener oder überalterter Reifen ist mit Symbol zwar formal ein Winterreifen, praktisch aber unsicher. Wintertauglichkeit ist deshalb immer beides: das richtige Symbol und ausreichend Profil in einer nicht zu alten Gummimischung.

Die M+S-Übergangsfrist ist abgelaufen – und aus dem Gesetz verschwunden

Die Verschärfung kam nicht über Nacht. Reifen, die ab dem 1. Januar 2018 hergestellt wurden, müssen das Alpine-Symbol tragen, um als Winterreifen anerkannt zu werden; für ältere, reine M+S-Reifen galt eine Übergangsfrist. Seit dem 1. Oktober 2024 ist diese Frist abgelaufen. Betroffen sind damit vor allem Reifen, die vor Januar 2018 gefertigt wurden und noch ohne Bergpiktogramm im Umlauf sind – verkauft werden sie längst nicht mehr, montiert sind sie mancherorts aber noch. Der ADAC weist in derselben Meldung außerdem darauf hin, dass die Regel auch für Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen gilt. (Quelle: ADAC-Meldung zur Alpine-Pflicht seit Oktober 2024)

Dass die Frist wirklich Geschichte ist, lässt sich am Gesetzestext selbst ablesen: Die heutige Fassung des § 36 StVZO besteht aus den Absätzen 1 bis 11 – einen Absatz 4a, in dem die Übergangsregelung für M+S-Reifen stand, gibt es dort nicht mehr. Im amtlichen Bußgeldkatalog ist der Verweis darauf unter Nummer 213a dagegen noch zu finden. Für Sie als Fahrzeughalter ändert das nichts, aber es ist der kürzeste Beleg dafür, dass die Zeit der Doppelgleisigkeit vorbei ist: Zwei Kennzeichnungen, von denen eine noch zählt.

Praktisch relevant bleibt die alte Prägung nur in einem Fall – und der ist im Gesetz sauber getrennt geregelt. § 36 Absatz 11 StVZO erklärt die Geschwindigkeits-Ausnahme des Absatzes 5 ausdrücklich für solche Luftreifen anwendbar, die die in Nummer 2.29 der UNECE-Regelung Nr. 75 beschriebenen Eigenschaften erfüllen – also für „M+S Reifen“ an Fahrzeugen der Klasse L, umgangssprachlich Krafträder und Mopeds. Für Motorräder ist M+S damit weiterhin die einschlägige Kategorie, für den Pkw nicht.

Wo die alte Kennzeichnung erfahrungsgemäß noch auftaucht, ist der Gebrauchtmarkt: bei zugekauften Radsätzen, bei Reifen aus Restbeständen und bei Fahrzeugen, die den Besitzer gewechselt haben. Wer dort zugreift, sollte das Alpine-Symbol und die DOT-Nummer gemeinsam prüfen – worauf es dabei ankommt, steht im Ratgeber Gebrauchte Reifen kaufen.

Für wen gilt die Pflicht – und wer ist ausgenommen?

Die situative Winterreifenpflicht richtet sich an den Führer jedes Kraftfahrzeugs – in der Praxis also an Pkw, Transporter, Wohnmobile, Busse und Lkw. § 2 Absatz 3a StVO nimmt davon ausdrücklich sechs Gruppen aus:

  • Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft
  • einspurige Kraftfahrzeuge (zum Beispiel Motorräder und Roller)
  • Stapler im Sinne der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
  • motorisierte Krankenfahrstühle
  • Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 StVO genannten Organisationen – Bundeswehr, Bundespolizei, Polizei, Zoll, Feuerwehr und Katastrophenschutz –, soweit es für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine geeigneten Reifen gibt
  • Spezialfahrzeuge, für die bauartbedingt keine Reifen der Kategorien C1, C2 oder C3 verfügbar sind

Die Liste ist kürzer, als sie wirkt. Die beiden letzten Punkte greifen nur, wenn es für den betreffenden Fahrzeugtyp überhaupt keine passenden Reifen zu kaufen gibt – nicht etwa, weil ein Fahrzeug im Einsatz ist. Für private Autofahrer bleibt damit praktisch allein die Ausnahme für einspurige Fahrzeuge übrig.

Dass Motorräder ausgenommen sind, ist keine Einladung, bei Eis und Schnee zu fahren: Die allgemeine Sorgfaltspflicht im Straßenverkehr bleibt bestehen, und wer bei Glätte einen Unfall verursacht, haftet trotz Ausnahme. Vor allem aber knüpft die StVO an die Ausnahme eigene Pflichten, die kaum jemand kennt. Wer bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte zulässigerweise ohne Winterreifen unterwegs ist, muss zusätzlich zu den allgemeinen Regeln erstens vor Antritt jeder Fahrt prüfen, ob die Fahrt überhaupt erforderlich ist, weil das Ziel mit anderen Verkehrsmitteln nicht erreichbar wäre, zweitens zum vorausfahrenden Fahrzeug einen Abstand von mindestens dem halben Tachowert in Metern einhalten und drittens nicht schneller als 50 km/h fahren, sofern nicht ohnehin langsamer geboten ist. Aus der Ausnahme wird damit kein Freibrief, sondern eine eng geführte Erlaubnis für den Ausnahmefall. Dass es für Zweiräder durchaus wintertaugliche Bereifung gibt, zeigt ein Blick ins Regal – allerdings in überschaubarer Zahl, wie der Beitrag Winterreifen für den Roller vorrechnet.

Busse und schwere Lkw dürfen teilbereift fahren: Für Fahrzeuge der Klassen M2 und M3 (Busse) sowie N2 und N3 (Nutzfahrzeuge über 3,5 Tonnen) sieht § 2 Absatz 3a StVO eine Erleichterung vor. Sie dürfen bei winterlichen Verhältnissen auch dann fahren, wenn mindestens die Räder der permanent angetriebenen Achsen und der vorderen Lenkachsen wintertaugliche Reifen tragen. Für Pkw, Transporter bis 3,5 Tonnen und Wohnmobile gilt diese Ausnahme nicht: Dort müssen alle vier Räder passend bereift sein. Gerade beim Kastenwagen führt das regelmäßig zu Missverständnissen – warum dort tatsächlich alle vier Räder dran glauben müssen, vertieft der Ratgeber Transporter-Winterreifen.

Allradantrieb schützt nicht vor der Pflicht: Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass SUV oder Fahrzeuge mit 4×4-Antrieb keine Winterreifen bräuchten. Der Allrad hilft nur beim Anfahren – gebremst und gelenkt wird über die Reifen, und auf Schnee zählt allein der Grip der Bereifung. Auch für allradgetriebene Pkw gilt die situative Winterreifenpflicht uneingeschränkt; weshalb beim Allrad zusätzlich alle vier Reifen zueinander passen müssen, erklärt der Beitrag Allrad und Reifen.

Anhänger und Wohnwagen: Für den Anhänger selbst gibt es keine eigene Winterreifenpflicht – entscheidend ist das Zugfahrzeug, das winterlich bereift sein muss. Der ADAC hält das ausdrücklich fest, rät aber dazu, auch am Anhänger geeignete Reifen zu verwenden. Das ist mehr als Höflichkeit: Ein schwerer Wohnwagen an einem Zugfahrzeug mit knapper Winterhaftung schiebt beim Bremsen mit, und der Anhänger bestimmt maßgeblich mit, ob das Gespann bei Glätte in der Spur bleibt. Was am Anhänger sonst zählt – Alter, Tragfähigkeit, Tempo 100 –, steht im Ratgeber Anhänger- und Wohnwagenreifen.

Bußgelder: was im amtlichen Katalog steht – und was darüber hinaus genannt wird

Wer bei winterlichen Verhältnissen ohne geeignete Winterreifen fährt, riskiert ein Bußgeld und einen Punkt in Flensburg. Beim Nachrechnen lohnt es sich, zwei Ebenen zu unterscheiden, weil die im Netz kursierenden Tabellen unterschiedlich weit gehen.

Im amtlichen Bußgeldkatalog – der Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung – stehen zu diesem Verstoß genau zwei Beträge. Nummer 5a nennt für das „Fahren bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte ohne Bereifung, welche die in § 36 Absatz 4 StVZO beschriebenen Eigenschaften erfüllt“ 60 Euro; Nummer 5a.1 für denselben Verstoß mit Behinderung anderer 80 Euro. Für den Fahrzeughalter, der eine solche Fahrt anordnet oder zulässt, sieht Nummer 213a 75 Euro vor. Mehr Stufen enthält der Katalog unter diesen Nummern nicht. (Quelle: Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung)

Darüber hinaus nennen die gängigen Übersichten höhere Beträge für schwerere Folgen. Der ADAC führt in seiner Tabelle neben 60 Euro (Grundfall) und 80 Euro (mit Behinderung) zusätzlich 100 Euro bei Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf, jeweils mit einem Punkt; bussgeldkatalog.org nennt darüber hinaus 120 Euro mit Unfallfolge. Diese Stufen sind keine eigenen Katalognummern zum Winterreifenverstoß, sondern die übliche Steigerung, die bei vielen Verkehrsverstößen greift, sobald jemand gefährdet oder etwas beschädigt wird. Rechnen Sie also mit 60 Euro als Untergrenze und mit dreistelligen Beträgen, sobald mehr passiert als die reine Kontrolle. (Quellen: ADAC, Bußgeldkatalog.org zur Winterreifenpflicht)

Der eigentliche Hebel ist aber nicht das Bußgeld, sondern die Versicherung. Kommt es mit falscher Bereifung zu einem Unfall, kann das als grobe Fahrlässigkeit gewertet werden; der ADAC schreibt dazu, dass Leistungen in der Kaskoversicherung gekürzt werden können. Und selbst bei einem unverschuldeten Unfall kann es mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung Probleme geben, weil Ihnen je nach Einzelfall ein Mitverschulden angerechnet wird. Bei einem selbst verschuldeten Schaden übersteigt die Rechnung die 60 Euro Bußgeld dann leicht um ein Vielfaches – wie weit das gehen kann, zeigt der Beitrag zur Haftung nach einem Unfall mit abgefahrenen Reifen.

Panne, Mietwagen, Firmenwagen: drei Fälle, die oft falsch eingeschätzt werden

Die Panne mit dem Sommer-Ersatzrad ist kein Verstoß. Wer unterwegs einen Reifen wechseln muss und nur einen Sommerreifen oder ein Notrad an Bord hat, muss laut ADAC keine Strafe befürchten: Mit diesem Notbehelf darf die Fahrt zunächst vorsichtig fortgesetzt werden, bei nächster Gelegenheit ist aber wieder ein Winterreifen zu montieren. Das ist die einzige praktisch bedeutsame Lücke in der Pflicht – und ein guter Grund, zu wissen, was im eigenen Kofferraum liegt. Was Ersatzrad, Notrad und Pannenset jeweils leisten, vergleicht der Beitrag Ersatzrad, Notrad oder Pannenset.

Beim Mietwagen trägt zuerst der Vermieter die Verantwortung. Autovermietungen müssen ein verkehrssicheres und fahrbereites Fahrzeug stellen – was bei winterlichen Straßenverhältnissen mit Sommerreifen nicht der Fall ist. Der Mieter kann die Übernahme dann verweigern, und dem Vermieter als Halter droht seinerseits das Halter-Bußgeld. Häufig verlangen Vermieter für Winterreifen allerdings ein zusätzliches Entgelt; wer im Winter bucht, sollte das vor der Abholung klären.

Beim Firmenwagen haften Fahrer und Halter nebeneinander. Die Pflicht trifft immer die Person am Steuer – 60 Euro und ein Punkt gehen also an Sie, auch wenn der Fuhrpark den Wechsel verschleppt hat. Parallel kann der Halter mit 75 Euro belangt werden. Praktisch heißt das: vor der ersten kalten Fahrt selbst auf das Alpine-Symbol und die Profiltiefe schauen, statt darauf zu vertrauen, dass „schon Winterreifen drauf sind“.

Mindestprofil und Reifenalter im Winter

Für alle Reifen gilt ein gesetzliches Mindestprofil von 1,6 mm (§ 36 StVZO). Für Winterreifen ist das jedoch deutlich zu wenig: Der ADAC empfiehlt, Winterreifen spätestens bei 4 mm Restprofil zu ersetzen, weil Grip auf Schnee und die Sicherheit gegen Aquaplaning bei Schneematsch mit abnehmender Profiltiefe stark nachlassen. Der Grund liegt in den Lamellen – den feinen Einschnitten im Profil: Sie brauchen Tiefe, um sich mit Schnee zu verzahnen und Wasser abzuführen. Wie Sie die Profiltiefe selbst prüfen, steht im Ratgeber Profiltiefe messen.

Auch das Alter spielt eine Rolle, die man dem Reifen nicht ansieht: Die Gummimischung härtet über die Jahre aus und verliert an Wintergriffigkeit, selbst wenn noch reichlich Profil vorhanden ist. Beim konkreten Höchstalter lohnt ein genauer Blick auf die Quelle, denn der ADAC nennt an zwei Stellen zwei Zahlen: Auf der Seite zur Winterreifenpflicht rät er zum Austausch „nach spätestens sechs Jahren“, auf der ADAC-Seite zur Mindestprofiltiefe steht ein Höchstalter von acht Jahren für Winter- und zehn Jahren für Sommerreifen. Beide Werte sind Empfehlungen, keine Vorschriften – eine gesetzliche Altersgrenze für Pkw-Reifen gibt es nicht. Für die Praxis heißt das: Ab etwa sechs Jahren gehört ein Winterreifen jede Saison kritisch angeschaut, ab acht Jahren spricht wenig dafür, ihn noch eine weitere Wintersaison zu fahren. Wie alt Ihre Reifen wirklich sind, verrät die vierstellige DOT-Nummer auf der Flanke (Woche und Jahr der Herstellung) – wie Sie sie lesen, erklärt der Ratgeber Reifenalter und DOT-Nummer. Über den Sommer gehören die Winterreifen kühl, trocken und dunkel gelagert, damit sie nicht vorzeitig altern – wie das richtig geht, zeigt der Beitrag Reifen richtig lagern und pflegen.

Wann Sie wechseln sollten, hängt ebenfalls nicht am Kalender, sondern am Thermometer. Als praktische Faustregel gilt: Ab rund 7 °C spielen Winterreifen ihre weichere Mischung aus, während Sommerreifen bei Kälte verhärten und an Grip verlieren – umgekehrt nutzen sich Winterreifen bei sommerlicher Hitze schneller ab. Mehr dazu steht im Ratgeber zur 7-Grad-Regel. Verboten ist das Weiterfahren mit Winterreifen im Sommer übrigens nicht – nur unklug, wie der Beitrag Winterreifen im Sommer weiterfahren mit Bremswegen belegt. Wer rechtzeitig vor dem ersten Kälteeinbruch umrüstet, gerät gar nicht erst in die Lage, bei plötzlicher Glätte mit der falschen Bereifung dazustehen.

Den passenden Winterreifen wählen

Ob ein reiner Winterreifen oder ein Ganzjahresreifen die bessere Wahl ist, hängt von Fahrleistung, Region und Anspruch ab – die technischen Unterschiede der Saisonreifen erklären wir separat, und worauf es beim Kauf ankommt, lesen Sie im Winterreifen-Kaufratgeber. Der Markt ist groß genug, dass die Pflicht keine Ausrede sein muss: Unser Katalog führt am 5. Oktober 2026 12.446 Winterreifen in 447 Größen von 80 Marken und 506 Modellreihen – davon 8.887 für den Pkw, 2.344 für Offroad und SUV und 1.215 für Transporter. Der mittlere Preis eines Pkw-Winterreifens liegt bei 105,85 Euro je Reifen; in den beiden Volumengrößen fällt er deutlich darunter: in 195/65 R15 stehen 177 Winterartikel von 66 Marken mit einem Median von 59,30 Euro im Regal, in 205/55 R16 sind es 224 Artikel von 68 Marken bei 75,07 Euro. Wie sich das Angebot über den Oktober entwickelt und wann der Kauf günstig ist, rechnet der Beitrag zum Winterangebot im Oktober nach.

Drei gut bewertete, moderne Winterreifen mit Alpine-Symbol als Orientierung (Preise und EU-Label-Werte vom 5. Oktober 2026):

Die ganze Auswahl finden Sie in unserer Kategorie Winterreifen für PKW. Was die EU-Label-Werte bedeuten, erklärt der ausführliche Ratgeber zum EU-Reifenlabel. Wer wissen will, wie weit die Spitze inzwischen vorn liegt, findet im Testsieger des AUTO-BILD-SUV-Winterreifentests 2026 einen Maßstab: dem Hankook Winter i*cept evo 4. Und wer im Winter ins Ausland fährt, sollte wissen, dass viele Nachbarländer eigene, teils strengere Vorgaben haben – einen Überblick gibt unser Ratgeber zu den Reifen-Vorschriften im Ausland.

Beim Kauf zählt neben dem Alpine-Symbol vor allem, dass die Größe sowie Last- und Geschwindigkeitsindex zu Ihrem Fahrzeug passen – die zulässigen Werte stehen in den Fahrzeugpapieren. Dass dieselbe Größe mehrere Kennungen haben kann, sieht man am Blizzak LM005 in 195/65 R15: Er steht dort als 91T, als 91H und als 95T im Regal, also mit zwei verschiedenen Geschwindigkeits- und zwei verschiedenen Lastindizes. Welche Kombination für Ihr Auto zulässig ist, rechnet der Ratgeber Lastindex und Geschwindigkeitsindex durch. Beim Geschwindigkeitsindex erlaubt § 36 Absatz 5 StVZO für Winterreifen – und ebenso für Geländereifen mit der Kennzeichnung POR – eine Ausnahme: Er darf unter der Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs liegen, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Blickfeld des Fahrers angegeben wird und im Betrieb eingehalten wird. Welche Formen dieses Hinweises zulässig sind und wie oft sich der Verzicht auf den schnelleren Buchstaben überhaupt im Preis niederschlägt, behandelt der Beitrag Winterreifen mit niedrigerem Geschwindigkeitsindex. Der Lastindex dagegen darf nie unterschritten werden – für ihn gibt es keine Winterausnahme.

Montieren Sie außerdem möglichst alle vier Reifen als Satz und mischen Sie an einer Achse niemals Sommer- und Winterreifen: Unterschiedliches Grip-Verhalten links und rechts kann das Fahrzeug bei Glätte unberechenbar machen und ist im Zweifel ein technischer Mangel.

Häufige Fragen

Ab welchem Datum gilt die Winterreifenpflicht in Deutschland?

Es gibt kein festes Datum. Die Pflicht ist situativ und greift immer dann, wenn winterliche Verhältnisse herrschen – also bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte. Die Regel „von O bis O“ ist nur eine Faustregel ohne Gesetzeskraft.

Reichen M+S-Reifen noch als Winterreifen?

Für Pkw nicht mehr. Seit dem 1. Oktober 2024 ist die Übergangsfrist abgelaufen; als Winterreifen zählt nur ein Reifen mit dem Alpine-Symbol. Lediglich für Krafträder und Mopeds der Klasse L verweist § 36 Absatz 11 StVZO weiterhin auf die M+S-Definition.

Wie teuer wird die Kontrolle ohne Winterreifen?

Der amtliche Bußgeldkatalog nennt 60 Euro, mit Behinderung anderer 80 Euro, dazu jeweils einen Punkt; der Halter zahlt 75 Euro. Bei Gefährdung oder Unfallfolge führen ADAC und Bußgeldkatalog.org 100 beziehungsweise 120 Euro auf.

Fazit

In Deutschland gilt eine situative Winterreifenpflicht: Bei winterlichen Verhältnissen sind Winterreifen mit Alpine-Symbol Pflicht, ein festes Kalenderdatum gibt es nicht. Das Gesetz verlangt dabei zwei Dinge zugleich – nachgewiesene Wintereigenschaften und das geprüfte Symbol –, und die Übergangszeit für reine M+S-Reifen ist seit dem 1. Oktober 2024 vorbei. Wer darauf verzichtet, riskiert ab 60 Euro Bußgeld, einen Punkt und im Schadensfall erheblichen Ärger mit der Versicherung. Setzen Sie deshalb rechtzeitig auf profiltiefe Winterreifen mit Alpine-Symbol – passende Modelle finden Sie in unserem Shop über die oben verlinkte Kategorie für PKW-Winterreifen.

Schlagwörter: Winterreifen Winterreifenpflicht Alpine-Symbol Recht StVO

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